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Anerkennung, Substantiv, Femininum, Wortableitung. Juristischer Begriff, der innerhalb zwischenstaatlicher Beziehungen feststellt, dass ein bis dato völkerrechtlicher Status bzw. Zustand als rechtlich klargestellt betrachtet wird.

Eine Anerkennung kann sowohl konstitutiv, also rechtsbegründend, als auch deklaratorisch erfolgen. Ein Anspruch auf völkerrechtliche Anerkennung besteht innerhalb des internationalen Rechts nicht.

Im Nachkriegsdeutschland (1945–1990) stellte aus Sicht der damaligen DDR ihre völkerrechtliche Anerkennung durch die internationale Staatengemeinschaft eine wesentliche Staatsdoktrin dar, da sie seit etwa 1953 der Meinung war, dass Deutschland als Ganzes, das heißt Deutschland in den Grenzen vom 31. Dezember 1937 mit der bedingungslosen Kapitulation der Deutschen Wehrmacht untergegangen sei. An dessen Stelle seien 1949 die beiden gleichberechtigten neuen deutschen Nationalstaaten Bundesrepublik und DDR getreten.

Die Bundesrepublik jedoch vertrat bis 1969 die Auffassung, dass nur sie allein berechtigt sei, Deutschland als Nationalstaat nach Außen zu vertreten (Hallstein-Doktrin).

Durch den Grundlagenvertrag (1972) zwischen beiden deutschen Staaten kam es zur Entspannung, als diplomatische Beziehungen aufgenommen wurden: Beide Staaten errichteten Ständige Vertretungen im jeweils anderen Land, die formaljuristisch Botschaften waren. Bis 1990 weigerte sich die Bundesrepublik, die DDR weder durch ausdrückliches oder durch schlüssiges Verhalten als zweiten deutschen Nationalstaat voll anzuerkennen.

Voraussetzungen[]

Die Existenz eines neugegründeten Nationalstaates oder aber auch die durch Putsch oder Revolution an die Macht gelangte Regierung eines Staates kann durch völkerrechtliche Anerkennung außer Streit gestellt werden. Das heißt, dass eine zuvor angenommene Unrechtmäßigkeit wie beispielsweise die Abspaltung einer Region oder Provinz eines bestehenden Staates mittels Sezession wird durch Anerkennung des neuen Zustandes für rechtens anerkannt und durch Aufnahme diplomatischer Beziehungen bekräftigt.

Um als Nationalstaat anerkannt werden zu können, müssen sowohl ein fest definiertes Territorium (Staatsgebiet) als auch eine in diesem lebende Nation (Staatsvolk) sowie eine existierende staatliche Gewalt (Regierung, Exekutive) vorhanden sein. Innerhalb der Völkerrechtslehre werden diese drei Punkte auch als Drei-Elementen-Theorie bezeichnet.

Wollen neue Staaten international anerkannt werden, so müssen sie völker- und staatsrechtlichen Normen entsprechen, wie sie von der Weltgemeinschaft vorgegeben werden. Denn die Anerkennung eines Staates beruht auf der Qualität seiner Rechtsnormen, die die Achtung und Einhaltung von Menschen- und Minderheitenrechte sowie die Aufrechterhaltung parlamentarischer Staatsformen beinhalten müssen.

Exilstaaten/-regierungen[]

International ist es Usus, dass auch Staaten anerkennt werden können, die zwar über eine Regierung, aber nicht über ein fest definiertes Staatsgebiet und Staatsvolk verfügen. Dabei ist der völker- und staatsrechtliche Kontext zu beachten, da Regierungen vielfach ins Ausland ins Exil fliehen, wenn der eigene Staat durch eine feindliche Macht besetzt oder annektiert und die bisherige Regierung für abgesetzt erklärt wird.

Die ins Exil gelangte Regierung nimmt für sich in Anspruch, allein berechtigt zu sein, den besetzten oder annektierten Staat weiterhin völkerrechtlich nach Außen zu vertreten. Die Form des Staates wird als Exilstaat und dessen Regierung als Exilregierung bezeichnet.

Arten der Anerkennung[]

Es existieren mehrere Formen einer Anerkennung:

  1. De-jure-Anerkennung, der Staat und dessen Regierung werden voll, also konstitutiv anerkannt,
  2. de-facto-Anerkennung, wenn der Staat nur faktisch, also deklaratorisch als solcher anerkannt wird.
  3. Eine Anerkennung kann expressis verbis, das heißt ausdrücklich, ausgesprochen werden, während
  4. eine konkludente Anerkennung durch schlüssiges Handeln wie dem Austausch von Botschaftern erfolgt.

Etymologie[]

Anerkennung ist eine Wortableitung, die sich vom Stamm anerkennen ableitet lässt und die mit dem Suffix -ung versehen wurde.

Siehe auch[]

  • Anerkennung (Staatsrecht)
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