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Artikel 23 GG, Europaartikel, Geltungsbereich (obsolet), Verfassungsrecht Deutschland. 1949–1990 beschrieb dieser Artikel des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland den räumlichen Geltungsbereich, nach dem das Grundgesetz auch in anderen Teilen Deutschlands in Kraft gesetzt werden konnte.

Nach diesem Artikel beschloss die Volkskammer der DDR, am 3. Oktober 1990 dem so definierten Gesetzesraum beizutreten. Bei den Zwei-plus-Vier-Tagungen (1990) wurde von den teilnehmenden Staaten beschlossen, dass dieser Artikel aufgehoben werden würde, da nach offizieller Auffassung keine weiteren Teile Deutschlands mehr bestünden, denen ein Beitritt zugestanden würde. Damit waren die Oder-Neiße-Gebiete offiziell kein Verhandlungsthema bezüglich der Deutschen Wiedervereinigung.

1990–1992 war dieser Artikel gestrichen. Seit seiner Neufassung regelt er als sogenannter Europaartikel die Abgabe souveräner Rechte an übergeordnete europäische Institutionen, was das Vereinte Deutschland nun ermöglichte, die Maastrichter Verträge zu ratifizieren, da diese nun deutschem Verfassungsrecht entsprachen.

Text[]

Alte Fassung[]

Dieses Grundgesetz gilt zunächst im Gebiete der Länder Baden, Bayern, Bremen, Groß-Berlin, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenhzollern.
In anderen Teilen Deutschlands ist es nach deren Beitritt in Kraft zu setzen.

Aktuelle Fassung[]

(1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundsatz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. Für die Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3.
(2) In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag und durch den Bundesrat die Länder mit. Die Bundesregierung hat den Bundestag und den Bundesrat umfassend und zum frühstmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten.
(3) Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme vor ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der Europäischen Union. Die Bundesregierung berücksichtigt die Stellungsnahmen des Bundestages bei den Verhandlungen. Das Nähere regelt ein Gesetz.
(4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen, soweit er an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit die Länder innerstaatlich zuständig wären.
(5) Soweit in einem Bereich ausschließender Zuständigkeiten des Bundes Interessen der Länder berührt sind oder soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat, berücksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates. Wenn im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind, ist bei der Willensbildung des Bundes insoweit die Verantwortung des Bundes zu wahren. In Angelegenheiten, die zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen für den Bund führen können, ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.
(6) Wenn im Schwerpunkt ausschließlich Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind, wird die Wahrnehmung dieser Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedsstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen. Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.
(7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

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