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Deutschland, deutsches Staatswesen, deutsches Gemeinwesen, Substantiv, Neutrum, Wortzusammensetzung, politischer Name. Eigen- und Kurzbezeichnung mehrerer Staatskonstrukte, Staatenbünde und Bundesstaaten, die sich sowohl als Staats- als auch Gemeinwesen, das heißt, als öffentlich-rechtliche Gebilde definierten.

Als politische Bezeichnung umfasst Deutschland jenen mitteleuropäischen Raum, in denen die Deutschen oder zumindest die meisten von ihnen staatlich-politisch organisiert war.

Seine Anfänge nahm der politische Deutschlandbegriff 911, als im bisherigen Ostfrankenreich ein germanisches Königreich begründet wurde, dass sich ab 1000 als „deutsch“ begriff.

Bis zur Gründung des Deutschen Reiches (1871) war Deutschland politisch durch Kleinstaaterei geprägt: Seit dem Westfälischen Frieden existierten auf deutschen Boden über 300 staatsähnliche Konstrukte in Form der Reichsländer, die formaljuristisch zwar dem Kaiser unterstellt waren, aber deren Herrscher sich staatsrechtlich an Frankreich orientierten und dort de facto souveräne Völkerrechtssubjekte errichteten. Geprägte waren diese deutschen Staaten, die im Laufe der Zeit immer nationalstaatlicher wurden, vom damaligen Absolutismus und überwiegender Französischsprachigkeit seiner Herrschaftshäuser und des Bürgertums. Souverän der Reichsländer war die Adelsnation französischer Prägung.

Etymologie[]

Deutschland ist eine Wortzusammensetzung (Determinativkompositum), die aus dem Adjektiv deutsch und dem Substantiv Land gebildet wird. Erster Wortteil ist untergeordnet und bestimmend für den zweiten.

Das politisch motivierte Wortkonstrukt wurde lange Zeit mit dem geografischen Namen Deutschland gleichgesetzt und mit diesem identifiziert.

Chronik[]

Nach Aussterben der ostfränkischen Karolinger im Mannesstamm (911) wählten die dortigen germanischen Stammesführer einen der ihren zu ihrem König und begründeten so ein eigenständiges germanisches Königstum. Das so begründetete deutsche Königreich nahm, wie das Westreich, für sich in Anspruch, das Imperium Romanum „Reich der Römer“ fortzuführen.

962 wurde unter Otto dem Großen (912–973) die Römisch-Deutsche Königswürde begründet und das Reich offiziell in Sacrum Imperium Romanum „Heiliges Römisches Reich“ umbenannt. Da Otto gleich Karls des Großen (747/48?–814) auch über die burgundische und italienische Königswürde verfügte, wurde dieser zum Begründer der Römisch-Deutschen Reichsidee und damit zum Inbegriff der christlichen Universalmonarchie, in der die Römisch-Katholische Kirche den Rang einer Reichskirche besaß.

Um 1000 bestanden innerhalb des deutschen Königreiches fünf Herzogtümer und eine Landgrafschaft, die einem der deutschen Stämme zugeordnet waren:

  1. Herzogtum Sachsen im Bereich der Norddeutschen Tiefebene, wo es gänzlich mit dem Stammesgebiet der Altsachsen zusammenfiel.
  2. Herzogtum Lothringen, das als einziger Teil des deutschen Königreiches über keine homogene Bevölkerung verfügte, sondern sich aus französischsprachigen Reichsromanen im Westen und den germanischsprachigen Franken im Osten zusammensetzte und daher zwischen Frankreich und Deutschland umstritten war.
  3. Herzogtum Franken im mitteldeutschen Bereich zwischen Rhein und Regnitz, das in zwei Teilherzogtümer gegliedert war (Rheinfranken, Mainfranken).
  4. Herzogtum Schwaben im südwestoberdeutschen Raum, wo es das heute Elsass, Baden und Württemberg sowie Vorarlberg mit einschloss.
  5. Herzogtum Baiern, das sich im südostoberdeutschen Raum anschloss und sich über Altbayern, weite Teile des heutigen Österreich und über das heutige Südtirol erstreckte.
  6. Landgrafschaft Thüringen, die zumeist unter sächsischen Einfluss stand und sich am damaligen Nordrand der deutschen Mittelgebirge zwischen Thüringer Wald und dem Harz befand.[1]

Die Friesen an der Nordseeküste wies man kein eigenständiges Herzogtum oder Grafschaft zu, da sich deren Gebiete zur Zeit der Bildung der deutschen Herrschaftsgebiete unter der Oberherrschaft der Normannen befanden. So teilte man sie vonseiten der Verwaltung dem Herzogtum Lothringen zu, wo die Friesen jedoch autonom agierten und nur lose dem Reichsverband angehörten. Daher nahmen die Friesen auch nicht an der Ausbildung einer deutschen Identität teil, sondern verblieben ein eigenständiges westgermanisches Volk.[1]

Im 12. Jahrhundert hatten sich die stammesgeprägten Herzogtümer überlebt und waren Herzogtümern und Grafschaften neuerer Art gewichen, den sogenannten Reichsländern. Formaljuristisch dem römisch-deutschen Kaiser untertan und diesem durch Lehnseid verbunden, stellten diese und Deutschland als solches einen Personenverbandstaat dar, in dem die Herzöge und Grafen als regionale Stellvertreter des deutschen Königs wie Vizekönige regierten.

Im 16. Jahrhundert kam im damaligen Deutschland die Reformation auf, die nun die Bevölkerung in drei christliche Religionsgruppen gliederte, die sich zudem feindlich gegenüber standen. Dem Papst treu ergeben waren die Katholiken, denen vor allem die Lutheraner gegenüberstanden, die dem Papst ablehnend gegenüber standen. Eine besonders radikale Splittergruppe stellten in den Niederlanden und in der Schweiz sowie in Böhmen und Mähren die Reformierten (Calvinisten, Böhmisch-Mährische Brüder) dar.

Seit dem 17. Jahrhundert wurde das Gebiet des Römisch-Deutschen Reiches schlicht als Deutschland oder fälschlich auch als deutsches Reich bezeichnet. Beide Begrifflichkeiten sollten zum Ausdruck bringen, dass es die Deutschen waren, die weiterhin den Anspruch stellten, die christliche Universalmonarchie aufrecht zu erhalten und so Träger der Römisch-Deutschen Reichsidee waren.

Die religiöse Spannung zwischen Katholiken und Protestanten entlud sich blutig in einem 30-jährigen Krieg (1618–1648) , der Deutschland in weiten Teilen entvölkerte und um Jahrhunderte zurückwarf. Der Westfälische Friede schuf das Lehnswesen de facto ab und die Reichsländer wichen dem institutionellen Flächenstaat mit seinem von Frankreich übernommenen Absolutismus. Französische Sprache und Kultur hielten Einzug im damaligen Deutschland. Der Römisch-Deutsche Kaiser war nur noch die machtlose Klammer, die das Reich zusammenhielt.

Nach dem Untergang des Reiches (1806) in Folge französischer Imperialpolitik stellte sich innerhalb der nationalen Frage der Deutschen, wie ein künftiges Deutschland auszusehen habe. Zudem zeigte es sich auch schnell, dass die deutsche Frage auch eng mit der italienischen, tschechischen oder polnischen Frage zusammenhing. Vor allem an den damaligen Ostgrenzen lebte die autochthone Wohnbevölkerung in sprachlicher Gemengelage.

1806–1813 verstand man politisch unter Deutschland das Territorium des Rheinbundes, einem Staatenbund unter französischem Protektorat. 1815–1866 umfasste der Begriff Deutschland das Gebiet des Deutschen Bundes, der für sich in Anspruch nahm, Rechtsnachfolger des Römisch-Deutschen Reiches zu sein. Bis 1839 veränderte sich dessen Gebietsstand nicht wesentlich, bis der Bund Welsch-Luxemburg an Belgien abtreten musste und dafür als Ausgleich Deutsch-Limburg von den Niederlanden erhielt. Seit 1832 wurde vonseiten der Nationalbewegung ein zentralistisch-unitarischer Einheitsstaat gefordert, was für den Bund die Beseitigung der bestehenden Adelsnation zugunsten der Volksnation bedeutet hätte.

1848–1852 wurden in Folge der Märzrevolution Pläne vorbereitet, Deutschland in einen modernen Nationalstaat namens „deutsches Reich“ umzuwandeln. Innerhalb dieser nationalen Frage stand das Paulskirchenparlament, das erste gesamtdeutsche Parlament, das frei gewählt wurde, vor dem Problem, wie die bestehenden nationalen Fragen der benachbarten Völker in die deutsche Frage mit einbezogen werden sollten. Sollte man diese ignorieren und fremdsprachige Siedlungsgebiete des bisherigen Bundes in Deutschland integrieren, oder sollte man sich innerhalb der Nationalstaatsbildung an das Prinzip halten, dass Sprachgrenze gleich Staatsgrenze bilden sollte. Ferner galt es vonseiten des Parlamentes abzuklären, ob ein mögliches Deutschland nun großdeutsch (mit Gesamtösterreich unter habsburgischer Hegemonie), großösterreichisch (mit Gesamtösterreich und Gesamtpreußen unter Führung beider Großmächte) oder kleindeutsch (gegebenenfalls deutsche Einigung ohne Deutsch-Österreich unter preußischer Hegemonie).

Man entschied sich letztendlich für die letztere Lösung der deutschen Frage, was zum Bruch zwischen den beiden Großmächten führte. 1866 ging der Deutsche Bund infolge des Preußisch-Österreichischen Krieges unter.

Nach dem Untergang des Deutschen Bundes definierte sich der preußisch geführte Norddeutsche Bund als Deutschland, welches von den österreich-orientierten Großdeutschen verächtlich als „Kleindeutschland“ bezeichnet wurde. 1867 kam es zum Österreichisch-Ungarischen Ausgleich, der das mit sich brachte, was das Haus Habsburg-Lothringen lange Zeit zu verhindern versucht hatte: Die Spaltung Österreichs in zwei souveräne Teilstaaten, die über Personalunion des Herrschers miteinander verbunden waren. Beide Teilstaaten, das Kaisertum Österreich und das Königreich Ungarn stellten nun bis 1918/19 die Doppelmonarchie Österreich-Ungarn dar.

Obgleich Österreich nunmehr von der nationalstaatlichen Einigung Deutschlands ausgeschlossen war, fühlte es sich ihm noch bis zur Reichsgründung zugehörig. Denn völkerrechtlich gab es keinen Staat, der Deutschland hieß und die Deutschösterreicher bezogen Deutschland bis dahin nur landschaftsbezogen, derweil die Bewohner des Norddeutschen Bundes ihn auf ihr Territorium einschränkten. Die Bewohner der deutschen Mittelstaaten, sofern sie nicht dem Norddeutschen Bund angehörten, folgten hier der österreichischen Auffassung.

Infolge des Deutsch-Französischen Krieges von 1870/71 traten die süddeutschen Staaten unter Gewährung zahlreicher Sonderrechte dem Norddeutschen Bund bei, der sich kurzfristig wieder in „deutscher Bund“ umbenannte. Damit war de facto die deutsche Nationalstaatsbildung abgeschlossen und Österreich musste anerkennen, dass es von nun an kein „deutscher Staat“ mehr war.

Am 18. Januar 1871 riefen die deutschen Fürsten im Spiegelsaal von Versailles (Frankreich) das Deutsche Reich aus und von nun an engte sich der Begriff Deutschland immer mehr auf das Territorium „Reichsdeutschlands“ ein. Der staatsrechtliche Begriff Reichsdeutschland, analog zu Reichsdeutsche und reichsdeutsch, wich bis 1899 dem Begriff Deutschland. Von nun an bezeichnete Deutschland den deutschen Nationalstaat in seinen jeweiligen Grenzen.

Nach dem I. Weltkrieg (1914–1918) wurde in Deutschland die Monarchie abgeschafft und am 14. August 1919 trat die Weimarer Reichsverfassung in Kraft, die Deutschland in eine parlamentarische Demokratie wandelte. Die bisherigen Bundesstaaten waren nun Ländern gewichen, womit Deutschland seine Reichsgrenzen aufhob, um denen im Versailler Vertrag geforderten Gebietsabtretungen nachkommen zu können. Deutschland war nun de jure weiterhin ein Staat auf bundesstaatlicher Ebene, de facto aber ein unitarisch-zentralistischer Einheitsstaat. Gewisse bundesstaatliche Elemente blieben aber in Deutschland vorhanden. So beispielsweise die doppelte Staatsangehörigkeit seiner Bewohner, da das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 weiterhin für sie galt. Bis 1934 war die Voraussetzung, Deutscher zu sein, dass man eine Staatsangehörigkeit in den Ländern besaß.

Während des II. Weltkrieges (1939–1945) einigten sich die Alliierten darauf, dass sie unter Deutschland nur noch den Gebietsstand verstehen würden, wie dieser am 31. Dezember 1937 bestanden habe. Ein Beschluss, den sie am 2. August 1945 auf der Potsdamer Konferenz bekräftigten: Alle nationalsozialistischen Gebietserweiterungen ab dem 1. Januar 1938 an betrachten die Vier Mächte als nichtig. Das betraf vor allem den Österreich- und Sudetenlandanschluss. Die deutschen Ostgebiete wurden überwiegend einer polnischen Zivilverwaltung überstellt und die Verwaltung über Nordostpreußen, das heutige Oblast Kaliningrad, übte die damalige UdSSR aus. Eine endgültige Regelung der deutschen Grenzen, so der damalige Konsens der Vier Mächte, bliebe einem Friedensvertrag zwischen Deutschland und ihnen vorenthalten.

Zudem war Deutschlands Rechtslage nach dem 23. Mai 1945 umstritten und ungeklärt. Denn mit der völkerrechtswidrigen Verhaftung der letzten Reichsregierung (Regierung Dönitz) vonseiten Großbritanniens setzte man vonseiten der Alliierten Deutschland wissentlich und gewollte in die staatliche Handlungsunfähigkeit. Dies war die Grundlage für die alliierte Regierungsübernahme in Deutschland, wie sie im Juni 1945 erklärt wurde.

1949 kam es im Zuge des seit 1948 existierenden Kalten Krieges zwischen den einstigen Alliierten auf deutschem Boden zur Etablierung zweier konkurrierender Gesellschaftssysteme, die sich letztendlich in zwei alliierte Staatskonstrukte äußersten, die treuhänderisch für Deutschland agieren sollten. Am 23. Mai 1949 wurde in der Trizone mit dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland die staatliche Neuorganisation Deutschlands verkündet. Erstmals in der deutschen Geschichte führte ein deutsches Staatswesen völkerrechtlich den Namen Deutschland. Dieses Staatskonstrukt war kapitalistisch ausgerichtet und forcierte die soziale Marktwirtschaft. Als Antwort darauf etablierte die UdSSR auf dem Boden ihrer Besatzungszone eine Deutsche Demokratische Republik, die sich als Volksdemokratie verstand und der sozialistischen Planwirtschaft folgte.

Seit 1949 existierten mit der BRD und der DDR zwei Staaten in Deutschland, die anfänglich für sich in Anspruch nahmen, jeweils allein für Deutschland, was mit dem Deutschen Reich gleichgesetzt wurde, völkerrechtlich legitim handeln zu können. So schloss die DDR bereits ein Abkommen mit Polen ab, das die Demarkationslinie an Oder und Lausitzer Neiße, die sogenannte Oder-Neiße-Linie, zur endgültigen deutsch-polnischen Grenze („Friedensgrenze“) deklarierte. Die damalige Bundesrepublik protestierte förmlich und sprach der DDR die Legitimität ab, für Deutschland zu handeln, sei die Bundesrepublik die einzig wahre Vertreterin Deutschlands. Zudem sei die Grenzfrage (und die Klärung der Rechtmäßigkeit der Oder-Neiße-Linie) einzig und allein einem Friedensvertrag vorenthalten.

Seit 1970 bis zum Abschluss der Ostverträge durch die Regierung Brandt (1969–1974) wurde es auch in der Bundesrepublik Usus, in mögliche Wiedervereinigungspläne nur noch die Territorien der Bundesrepublik, der DDR und Großberlins einzubeziehen. 1973 traten beide deutsche Staaten der Charta der Vereinten Nationen bei, wo sie jeweils treuhänderisch für ihren Staat Deutschland vertraten. Der Grundlagenvertrag zwischen ihnen stellte sicher, dass sie im zwischenstaatlichen Bereich kein Ausland bildeten und das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe sprach im gleichem Jahr in ständiger Rechtsprechung, dass Deutschland den militärischen Zusammenbruch vom 8. Mai 1945 überdauert habe, dass die deutsche Staatsangehörigkeit die Klammer der deutschen Nation sei und deswegen die DDR gegenüber der Bundesrepublik nicht als Ausland gelten dürfe. Die Bundesrepublik habe sich seit ihrer Gründung mit Deutschland als identisch betrachtet, sei territorial jedoch nur mit diesem teilidentisch.

Obgleich die Bundesrepublik bis zur Wende in der DDR (1989) formaljuristisch die staatsrechtliche Auffassung vertrat, dass Gesamtdeutschland in den Grenzen vom 31. Dezember 1937 weiter existierte, engte sich ab der Begriff Deutschland immer mehr auf das Territorium der BRD und Westberlins ein. Sie hatte ja viel mehr in den Ostverträgen alle seit 1945 bestehenden Grenzen, einschließlich der innerdeutschen Grenze, für endgültig und unverletzlich erklärt. So bilde auch die Oder-Neiße-Linie die westliche Staatsgrenze Polens. Eine wirkliche Wiedervereinigungspolitik betrieben weder die der Brandt-Regierung nachfolgenden Regierungen unter Schmidt und Kohl. Offiziell betonten jedoch alle Bundesregierungen, dass eine endgültige Grenzregelung nur einem Friedensvertrag vorenthalten bliebe, wobei man mit dieser Argumentation auf Millionen deutscher Heimatvertriebener zielte, um bei Wahlen deren Stimme zu erhalten. Das Bekenntnis zu Gesamtdeutschland war jedenfalls nur noch ein Lippenbekenntnis.

Im Sommer 1990 nahmen die Pariser Gespräche ihren Anfang, nachdem die erste demokratische gewählte Volkskammer der DDR ihren Willen erklärt hatte, dass die Länder der DDR gemäß Art. 23 GG dem Geltungsbereich des Grundgesetzes beiträten. Sofort kam es innerhalb der bundesdeutschen Linken der Verdacht auf, dass die Bundesregierung mit einer möglichen Wiedereingliederung westpolnischer Gebiete (Oder-Neiße-Gebiete), die nach der „Annexion der DDR“ erfolgen würde, ein neues „Großdeutschland“ schaffen würden. Mit Großdeutschland meinte die radikale bis extreme Linke in der Bundesrepublik Deutschland in den Grenzen von 1937. Auch die Bundesregierung stand anfänglich einer Wiedervereinigung ablehnend gegenüber. Vielmehr baute sie weiterhin auf die bestehende Zweistaatigkeit Deutschlands, doch sollten sich dessen Glieder staatenbündisch zusammenschließen und in einigen nationalen und internationalen Bereichen gemeinschaftlich agieren.

Bundeskanzler Kohl (1930–2017) stellte am 28. November 1989 im Bonner Bundestag ohne Absprache mit seinen Regierungspartnern und den westlichen Bündnispartnern sein 10-Punkte-Programm zur Wiedervereinigung vor. Als Folge dessen forderte die ihn die Regierung der DDR auf, dass Kohl die Endgültigkeit aller bestehenden Grenzen Europas garantieren würde und dass die Grundsätzlichkeit eines Beitritts der DDR zum Grundgesetz abhänge, dass die Bundesregierung die Unverletzbarkeit des Görlitzer Abkommens und der Ostverträge anerkenne. Der Bundeskanzler erklärte darauf hin, dass die Neuorganisation Nachkriegsdeutschlands nur die Gebiete der Bundesrepublik und der DDR sowie Gesamtberlins beträfe; die Oder-Neiße-Gebiete stünden nicht zur Disposition.

Nach Abschluss des Zwei-plus-Vier-Vertrages trat am 3. Oktober 1990 die bisherige DDR der Bundesrepublik bei. Wenige Tage später etablierten sich aus den zur letzten Wahl in der DDR geschaffenen Bezirksgruppen (Brandenburg, Mecklenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen, Thüringen) die fünf neuen Länder, die das heutige Ostdeutschland darstellen.

Bis 1992 agierte die Bundesrepublik unter den Bezeichnungen Vereintes Deutschland und Gesamtdeutschland, um dann 1993 national wie international unter der Bezeichnung Deutschland zu agieren.

Liste der deutschen Staatswesen[]

  1. regnum Germaniae, dem deutschen Königreich innerhalb des römisch-deutschen Reiches, das aus den deutschsprachigen Reichsländern gebildet wurde.
  2. Römisch-Deutsches Reich nach 1648, nachdem im Westfälischen Frieden vonseiten des Reiches die Unabhängigkeit Reichsitaliens, der Niederlande und der Schweiz anerkannt wurde.
  3. Deutscher Rheinbund, französisches Protektorat, dessen Gründung das Ende des alten Reiches herbeiführte.
  4. Deutscher Bund, der offiziell als Bund deutschsprachiger Staaten die Rechtsnachfolge des Römisch-Deutschen Reiches antrat.
  5. Deutsches Reich in seinen jeweiligen Grenzen.
  6. Das zwischen den Alliierten aufgeteilte Reichsgebiet in den Grenzen vom 31. Dezember 1937.
  7. Bundesrepublik Deutschland, Deutsche Demokratische Republik, Oder-Neiße-Gebiete und Großberlin, Definition bis 1970.
  8. Bundesrepublik Deutschland, Deutsche Demokratische Republik, Großberlin, Definition ab 1970.
  9. Vereintes Deutschland, das heißt, das am 3. Oktober 1990 zusammengeschlossene Gebiet der Vorgenannten, die heute Deutschland bilden.

Literatur[]

  • Bund der Vertriebenen (Hrsg.): Fibel zur Deutschlandfrage, Hermann Schroedel Verlag Hannover 1962
  • Berschin, Helmut: Deutschland – ein Name im Wandel. Die deutsche Frage im Spiegel der Sprache, Analysen und Perspektiven, „Geschichte und Staat“ (Sonderreihe Band 1), Günter Olzog Verlag München–Wien 1979, ISBN 3-7892-7180-2
  • Bollmann, Peter – March, Ulrich – Petersen, Traute: Kleine Geschichte der Deutschen, Seewald Verlag Stuttgart – Herford 1984, ISBN 3-512-00688-4
  • Demandt, Alexander: Deutschlands Grenzen in der Geschichte, Verlag C. H. Beck München 1990, ISBN 3-406-34391-0
  • Jähnig, Bernhart: Kleiner Atlas zur deutschen Territorialgeschichte, Kulturstiftung der deutschen Vertriebenen, Köllen Druck + Verlag GmbH Bonn 1990, ISBN 3-88557-057-2

Fußnoten[]

  1. 1,0 1,1 Bollmann, Peter –March, Ulrich – Petersen, Traute: Kleine Geschichte der Deutschen, S. 15–16.
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